2024 / Vers. 01
1. Allgemeines
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als integrierender Bestandteil aller Verträge des in dem Vertrag (nachfolgend «VERTRAG») genannten Kunden («KUNDE») mit Frank Hüber. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN haben nur Gültigkeit, sofern und soweit sie von Frank Hüber ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind, auch wenn sie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird.
2. Angebote und Vertragsschluss
Sofern der Vertrag mit dem KUNDEN durch eine Agentur vermittelt oder abgeschlossen wird (nachfolgend «AGENTUR»), haften AGENTUR und KUNDE solidarisch gegenüber Frank Hüber, es sei denn, die AGENTUR lege eine entsprechende, den jeweiligen Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht vor. Frank Hüber behält sich vor, für den selben KUNDEN bei mehreren Projekten, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt zu offerieren.
3. Leistungen von Frank Hüber
Frank Hüber erbringt die Leistungen gemäss den im VERTRAG und diesem Dokument genannten Vertragsbedingungen. Von Frank Hüber genannte Termine (z.B. für Zwischenabnahmen) sind ungefähre Zeitangaben. Termine gelten nur als verbindlich, sofern sie in der Offerte als verbindlich bezeichnet werden. Bestehen solche festen Termine, so kann Frank Hüber diese nur einhalten, wenn der KUNDE seine Mitwirkungspflichten gemäss Punkt 5 erfüllt. Wird ein fester Termin vom KUNDEN verschoben, kann dies zu Mehrkosten für ihn führen. Die Überlassung von weiteren Daten (neben dem eigentlichen Arbeitsergebnis) schuldet Frank Hüber nur, soweit dies als Bestandteil des VERTRAGS ausdrücklich vereinbart ist. Bei jedem Projekt werden eine koordinierende und eine kreative Kontaktperson seitens des KUNDEN oder der AGENTUR definiert. Frank Hüber ist zudem berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte (Partnerfirmen oder Freelancer) ausführen zu lassen.
4. Versand und Gefahrtragung
Die Räumlichkeiten von Frank Hüber gelten als Erfüllungsort. Alle Versendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der KUNDE anerkennt, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Frank Hüber ist, und insoweit eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt. Er ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung von Frank Hüber erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der KUNDE ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und Frank Hüber mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von Frank Hüber unverzüglich zu prüfen. Der KUNDE garantiert, dass jegliches Material, welches der KUNDE Frank Hüber zur Verfügung stellt, keine Rechte Dritter verletzt. Frank Hüber lehnt jegliche Haftung an dem zur Verfügung gestellten Material ab. Insbesondere bestätigt der KUNDE mit der Auftragserteilung, dass die vom Frank Hüber durchzuführenden Arbeiten weder mit gesetzlichen Vorschriften noch mit behördlichen Anordnungen im Widerspruch stehen. Der KUNDE ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Allfällige weitere bzw. spezifische Mitwirkungspflichten des KUNDEN werden in dem VERTRAG definiert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen sowie für die von Nebenunternehmen und anderen Drittbeauftragten des KUNDEN ermittelten oder beschafften Werte übernimmt Frank Hüber keine Verantwortung. Erfüllt der KUNDE eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäss, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Frank Hüber ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die Verwaltung von Benutzernamen und Passwörtern für die Online-Nutzung der Dienstleistungen liegt ausschliesslich in der Verantwortung des KUNDEN. Zudem verpflichtet sich der KUNDE, bei Nennung der Mitwirkenden in Medienmitteilungen, Einreichungen, Credits etc. von Frank Hüber geleisteten Arbeiten Credits zu geben.
6. Änderungen der zu erbringenden Leistungen 
Jede Partei kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung der Änderungsvorschläge verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und –umfanges, Terminplanung, Vergütung) beinhaltet. Frank Hüber wird bis zur schriftlichen Vereinbarung der Änderungen die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.
7. Zwischenabnahme / Ablieferung / Abnahme / Gewährleistung
Zur Angleichung der Erwartungen von KUNDE und Frank Hüber können für bestimmte Arbeitsphasen Zwischenabnahmen durchgeführt werden. Der KUNDE verpflichtet sich, innerhalb zweier Arbeitstage auf eine Zwischenabnahme zu reagieren, sonst gilt der Arbeitsschritt als abgenommen. An einer Zwischenabnahme müssen alle Korrekturwünsche angebracht oder zumindest angekündigt werden, alles andere gilt als abgenommen. Abgenommene Zwischenergebnisse dienen als Grundlage für die Fortführung des entsprechenden Projekts. Die Präsentation allfälliger Zwischenabnahmen erfolgt entweder online, bei KUNDE oder vor Ort bei Frank Hüber. Der KUNDE hat die Leistungen von Frank Hüber sofort nach Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel innert fünf Arbeitstagen schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Leistungen als abgenommen. Die Abnahme gilt auch bei teilweiser oder vollständiger Produktivsetzung als erteilt. Der KUNDE kann die Abnahme der Arbeitsergebnisse nur verweigern, wenn diese erheblichen Mängel aufweisen oder wenn diese erheblich von den vereinbarten Leistungen abweichen. Mängel müssen vom KUNDEN im Detail beschrieben werden. Subjektive Beurteilungen unterliegende Merkmale bei künstlerischer Gestaltung wie Farben, Töne, Musik oder Animation können nicht Gegenstand eines Mangels sein. Bei jedem Mangel hat der KUNDE zunächst ausschliesslich das Recht, von Frank Hüber die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) innert angemessener bzw. vereinbarter Frist zu verlangen. Frank Hüber kann die Art der Nachbesserung nach eigener Wahl bestimmen. Wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, ist der KUNDE berechtigt, die vereinbarte Vergütung herabzusetzen. Das endgültige Fehlschlagen ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Umstände der Mängelbehebung zu ermitteln, ist aber in jedem Fall noch nicht nach zweimaligem Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuches für einen Mangel anzunehmen. Eine Ersatzvornahme durch den KUNDEN oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Der KUNDE kann Schadenersatz nur im Rahmen von Punkt 14 geltend machen. Jegliche Gewährleistung von BRACHLAND für Sach- oder Rechtsmängel wird wegbedungen. Frank Hüber haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den KUNDEN vorgegebenen oder von ihm genehmigten Pflichtenheften, Konzepten oder mangelhaften Leistungen des KUNDEN oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen.
8. Preise
Gemäß des VERTRAGES werden die Leistungen und Lieferungen von Frank Hüber nach Aufwand und/oder als Fixpreis in Rechnung gestellt und vom KUNDEN vergütet. Fixpreise können von den Parteien für die Gesamtheit oder für einzelne Teile der Leistungen und Lieferungen vom Frank Hüber vereinbart werden. Sind der tatsächliche Arbeitsaufwand oder die Kosten von Frank Hüber grösser als bei der Erstellung des VERTRAGES angenommen, ist eine Preisanpassung unter den Voraussetzungen von Artikel 373 Absatz 2 OR möglich. Dies gilt vor allem bei qualitativ schlechterem Ausgangsmaterial als angenommen und unter Vorbehalt von Punkt 6. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und in Schweizer Franken (CHF).
9. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen von Frank Hüber sind innert 8 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mahnspesen und die Kosten - auch aussergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des KUNDEN. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, schuldet er Frank Hüber Verzugszinsen von 8 % p.a. 50% des Auftragsvolumens wird bei Auftragserteilung in Rechnung gestellt, der Rest bei Ablieferung. Frank Hüber behält sich vor die Arbeit einzustellen oder das Arbeitsergebnis dem KUNDEN nicht auszuliefern, selbst wenn dieser Termin als fester Liefertermin vereinbart wurde, falls die erste Zahlung überfällig ist. Bei Auftragserteilung des Kunden sind automatisch auch die AGBs angenommen.
10. Urheber- und Nutzungsrechte (Buyout)
Sofern in der Offerte nicht anders geregelt, erhält der KUNDE für drei Jahre nach Ablieferung in der Schweiz ein gebührenfreies, nicht ausschließliches, unübertragbares und widerrufliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Der KUNDE darf das Arbeitsergebnisse oder Teile davon für jegliche Zwecke brauchen. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu verbreiten, vorzuführen, zu schützen und sie wirtschaftlich zu verwerten. Es darf in jeglichen Medien (Print / TV / Billboard / Internet...), selbst wenn sie nicht in dem VERTRAG genannt sind, weiterverwendet werden. Nach Ablauf der drei Jahre kann dieses Recht gegen Leistung einer Entschädigung gemäss Preisliste verlängert werden. Dieses Recht räumt Frank Hüber dem KUNDEN hiermit unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und Abnahme ein. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Frank Hüber Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- und/oder designschutzfähig sind, behält sich Frank Hüber vor, eine Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Frank Hüber räumt dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht ein, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Diese Schutzrechtslizenz ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. Die Rechte über sämtliche Produktionsdaten bleiben bei Frank Hüber. Die Einräumung des Buyouts gilt nicht für bei Frank Hüber vorbestehende Materialien, Methoden, Vorgehensweisen, Tools oder Lösungen, einschliesslich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Rechte an vorbestehenden Rechten und Materialien (bzw. Änderungen oder Ergänzungen daran) verbleiben oder entstehen bei Frank Hüber bzw. gehen über. Frank Hüber ist berechtigt, das bei der Durchführung des Projektes erworbene Know-How, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden allgemeinen Erkenntnisse, Ideen, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt, auch für die Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere KUNDEN, zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten. Insbesondere ist Frank Hüber berechtigt, die Arbeitsergebnisse und Zwischenschritte zur Eigenwerbung zu nutzen, sobald diese produktiv gesetzt wurden oder der Vertrag aufgelöst oder beendet wurde. Dies schliesst Einreichungen an Wettbewerben und Festivals sowie das Einstellen auf der Webpage von Frank Hüber mit ein. Frank Hüber darf die Firma, das Logo und die Marke des KUNDEN als Referenz verwenden.
11. Geheimhaltung / Datenschutz
Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Unterlagen und Informationen, welche sie von der anderen Partei erhält, vertraulich zu behandeln und Dritten nur soweit zugänglich zu machen oder bekanntzugeben als dies für die Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Um diese Geheimhaltung zu gewährleisten, werden beide Parteien in ihrem jeweiligen Bereich angemessene Schutzmassnahmen anwenden, um die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen vor dem Zugriff von unbefugten Dritten zu schützen. Die Parteien erklären sich jedoch damit einverstanden, dass auch geheimhaltungsbedürftige Unterlagen und Informationen durch unverschlüsselte E-Mails übertragen werden dürfen, sofern nicht ein höherer Sicherheitsstandard vom KUNDEN im Voraus schriftlich verlangt wird. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange weiter, als ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse jener Partei besteht, welche die Unterlagen bzw. Informationen der anderen Partei zugänglich gemacht hat. Von der Geheimhaltungspflicht ist die Nutzung durch Frank Hüber gem. Punkt 10 ausgenommen.
12. Archiv
Frank Hüber verpflichtet sich, während 3 Jahren nach Ablieferung alle Daten und Zwischenschritte und 5 Jahren nach Ablieferung die Arbeitsergebnisse nach besten Bemühungen zu archivieren.
13. Auflösung des Vertrages
Ohne gegenteilige Vereinbarung in dem jeweiligen VERTRAG kann dieser von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Bei Beendigung bezahlt der KUNDE Frank Hüber für alle bis zur Beendigung erbrachten Leistungen, einschliesslich Spesen und Steuern, zuzüglich 20% des Auftragsvolumens als Schadenspauschalierung, mindestens jedoch 50% des Auftragsvolumens. Alle Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche gemäss deren Natur das Vertragsende überdauern sollen, gelten auch nach Beendigung fort. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die Gegenpartei zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
14. Haftung
Sofern gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Frank Hüber für jegliche direkten Schäden aus dem jeweiligen Einzelvertrag gesamthaft maximal begrenzt auf 50% der nach dem entsprechenden Einzelvertrag bezahlten Vergütung. Jede weitere Haftung von Frank Hüber, wie insbesondere für indirekte, Neben-, Mangelfolgeschäden oder mittelbare Schäden wie z.B. entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Ertragsausfall, Nutzungseinschränkungen, nicht realisierte Einsparungen, Schäden Dritter und/oder Begleitschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Frank Hüber.
15. Verschiedenes
Der Vertrag enthält sämtliche Absprachen zwischen den Parteien. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden jede unwirksame oder undurchführbare Bestimmung des Vertrages durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die den mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zielen beider Parteien möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, falls der Vertrag unbeabsichtigte Lücken aufweist. Die Verwendung des Namens «Frank Hüber» durch den KUNDEN in der Öffentlichkeit in Verbindung mit einem von Frank Hüber durchgeführten Projekt bedarf der vorgängigen schriftlichen Einwilligung.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht, insbesondere der Art. 394 ff. OR, bzw. 363 ff. OR, unter Ausschluss staatsvertraglicher Vereinbarungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien 1980). Alle Rechtsstreitigkeiten werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Gerichtsstand der Gesellschaft ist Zürich 1. Frank Hüber ist indes berechtigt, den KUNDEN auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.
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